Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 91 Übergangsbestimmungen zur Organisationsstruktur

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Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 91 Übergangsbestimmungen zur Organisationsstruktur

 

Abschnitt 14
Übergangsbestimmungen 

§ 91 Übergangsbestimmungen zur Organisationsstruktur

Trifft die Grundordnung keine Bestimmungen nach § 64 Absatz 2 und § 72 Absatz 2, so nimmt der Senat die Aufgaben nach § 64 Absatz 2 und der Fachbereichsrat die Aufgaben nach § 72 Absatz 2 wahr.


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Red 20231207 / 20231104

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