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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 36 Örtlicher Studierendenrat
§ 36 Örtlicher Studierendenrat
(1) Die Studierenden der Berufsakademie Sachsen nehmen ihre fachlichen und sozialen Belange im örtlichen Studierendenrat der jeweiligen Staatlichen Studienakademie wahr. Der örtliche Studierendenrat fördert den Studierendensport. Er wird dabei von der Staatlichen Studienakademie unterstützt. Das Nähere über die Organisation und die Wahlen regelt der örtliche Studierendenrat in einer Ordnung, die er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Die Ordnung bedarf der Genehmigung der Direktorenkonferenz. Die Genehmigung kann nur aus Rechtsgründen versagt werden.
(2) Der örtliche Studierendenrat wird von den Studierenden der jeweiligen Studienakademie in geheimer Wahl gewählt. Der örtliche Studierendenrat bestimmt aus seiner Mitte Sprecher, die einzelne Aufgaben wahrnehmen. Rechtsverbindliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des örtlichen Studierendenrats abgegeben werden.
(3) Der örtliche Studierendenrat schlägt die Vertreter der Studierenden für den örtlichen Beirat vor.
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Red 20240206